Homosexuelle in eingetragener
Lebenspartnerschaft haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts
prinzipiell Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente.
Maßgeblich
dafür sei allerdings, dass der Arbeitnehmer mit den
Betriebsrenten-Ansprüchen noch am 1. Januar 2005 gelebt hat, entschied
das oberste Arbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt
(3 AZR 20/07). Der Dritte Senat ließ allerdings offen, ob der
Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigt gewesen sein muss.
Der
Gesetzgeber hatte zum Januar 2005 bei der gesetzlichen
Rentenversicherung und beim Versorgungsausgleich nach einer Trennung
die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Rechtlich
gebe es daher auch eine vergleichbare Situation zu der im
Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenversorgung, begründeten die
Richter. Eingetragene Lebenspartner könnten daher bei der betrieblichen
Altersversorgung gegenüber Eheleuten nicht benachteiligt werden.
Die
Ansprüche für eingetragene Lebenspartner würden sich außerdem aus dem
Antidiskriminierungsgesetz und der inzwischen im Arbeitsrecht allgemein
geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern ergeben. Das
Bundesarbeitsgericht entschied jedoch nicht über die Frage, welche
Ansprüche gegenüber kirchlichen Arbeitgebern bestehen.