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 Gleichstellung bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente

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BeitragThema: Gleichstellung bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente   Gleichstellung bei der betrieblichen Hinterbliebenenrente I_icon_minitimeSo Jan 18, 2009 2:54 pm

Hinterbliebenenrente ab 01.01.2005


Bundesarbeitsgericht bestätigt Maruko-Urteil des EuGH

Der
Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hat soeben
entschieden, dass Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch auf
Hinterbliebenenrente haben können, wenn für Ehegatten im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage besteht. Dazu
erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes
(LSVD):

Wir begrüßen die Argumentation des
Bundesarbeitsgerichtes (BAG), die deutlich macht, dass sich
Lebenspartner und Ehegatten in einer rechtlich vergleichbaren Situation
befinden. Seit dem 1. Januar 2005, so urteilt das Gericht, ist mit dem
Überarbeitungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz eine rechtlich
vergleichbare Situation auch im Hinblick auf die
Hinterbliebenenversorgung geschaffen worden. Insofern hätten
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im gleichen Maße wie Ehepartner
einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

Das Urteil ist ein
großer Erfolg für die Gleichstellung von Lesben und Schwulen, denn das
Gericht wendet auf die Frage der Vergleichbarkeit von Ehen und
Lebenspartnerschaften die Maßstäbe an, die der EuGH in seinem Urteil
vom 01.04.2008 in der Rechtssache Maruko (C-267/06) vorgegeben hatte.
Der EuGH hat klargestellt, dass die Benachteiligung von verpartnerten
Beschäftigten gegenüber verheirateten Beschäftigten beim Arbeitsentgelt
eine durch die EU-Richtlinie 2000/78/EG verbotene unmittelbare
Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt, wenn sie
sich in einer rechtlich vergleichbaren Situation befinden. Die 1.
Kammer des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichtes hatte in
einem nicht bindenden Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2008 die
Auffassung vertreten, das die Vergleichbarkeit erst gegeben sei, wenn
es keinerlei Unterschiede zwischen Ehen und Lebenspartnerschaften mehr
gäbe. Dieser absurden Argumentation ist das Bundesarbeitsgericht nicht
gefolgt.

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