Zum neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07Hallo ,
das neue Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 14.01.2008 ist auch für die laufenden Verfahren auf Gewährung
- des Familienzuschlags der Stufe 1,
- der Beihilfe für Lebenspartner,
- der Hinterbliebenenpension,
- der betriebliche Hinterbliebenenrente und
- der Hinterbliebenenrente der Versorgungswerke der freien Berufe
von großer Bedeutung. Ich empfehle Euch deshalb, der Stelle, bei der
„Euer“ Verfahren anhängig ist, folgendes Schreiben zu übersenden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.01.2008 - 3 AZR
20/07 - entschieden, dass sich Lebenspartner hinsichtlich der im
Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenversorgung seit dem
01.01.2005 in einer Situation befinden, die mit der Situation von
Ehegatten vergleichbar ist, weil der Gesetzgeber durch das Gesetz zur
Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (BGBl. I 2004, 3396) für
eingetragene Lebenspartner den Versorgungsausgleich eingeführt und die
Lebenspartnerschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der der
Ehe gleichgestellt hat.
Damit hat das Bundesarbeitsgericht auf die Frage der
Vergleichbarkeit von Ehen und Lebenspartnerschaften die Maßstäbe
angewandt, die der EuGH in seinem Urteil vom 01.04.2008 in der
Rechtssache Maruko (C-267/06) vorgegeben hat. Der EuGH hat dort
klargestellt, dass die Benachteiligung von verpartnerten Beschäftigten
gegenüber verheirateten Beschäftigten beim Arbeitsentgelt eine durch
die EU-Richtlinie 2000/78/EG verbotene unmittelbare Diskriminierung
wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt, wenn sich die verpartnerten
und verheirateten Beschäftigten hinsichtlich des streitigen
Arbeitsentgelts in einer rechtlich vergleichbaren Situation befinden.
Letzeres hatten sowohl das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom
15.11.2007 (NJW 2008, 868) als auch die 1. Kammer des Zweiten Senats in
einem Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2008 (NJW 2008, 2325) verneint,
weil es noch immer Unterschiede zwischen der Ehe und der
Lebenspartnerschaft gibt. Dieser absurden Argumentation ist das
Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt.
Das konnte das Bundesarbeitsgericht, weil der Nichtannahmebeschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06.05.2008 für die Gerichte nicht
bindend ist. Auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in
seinem Urteil vom 15.11.2007 sind lediglich nicht bindende „obiter
dicta“, auf denen das Urteil des nicht beruht.